Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 14.1.01

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An das Landgericht Bielefeld

zuständiges RichterInnenkollegium

mutmaßlich die Herren Richter von Halen,

Reichmann und Weber

Betr. Doppelerinnerung gegen Zahlungswünsche der Gerichtskasse und der Herren Bumbke und Co

hier 2 0 676/98

Sehr geehrte Richter!

Ihren Beschluß vom 24.10.00 habe ich erhalten und inzwischen ist die Gerichtskasse wieder mal tätig geworden und möchte die 346,32 DM von mir eitreiben. Ich hab dem Herrn Fliegert von der Kasse schon mal geschrieben, daß ich derzeit kein Geld habe und um einen Zahlungsaufschub von einem Jahr gebeten, ich habe ihm glaubwürdig dargelegt, daß ich dann finaziell besser da stünde, allerdings nur unter der Vorraussetzung, daß er mich nicht zu einem Offenbarungseid zwingt, weil ich mit einem Offenbarungseid wohl kaum in der Lage sein werde, meine gerade gegründete Firma weiterzuführen. Er schrieb mir nun, daß ein Zahlungsaufschub von einem Jahr nicht mehr überschaubar wäre. Ich bin ja inzwischen kein 100 %iger juristischer Laie mehr, aber dieses Argument, daß der werte Herr Fliegert nun schon zum zweiten Mal ohne nähere Ausführung erwähnt, erscheint mir doch zu kompliziert, so daß ich Sie um eine Auskunft darüber ersuche, wie denn eine zeitliche Überschaubarkeit juristisch definiert wird, und was denn eine zeitliche Überschaubarkeit mit den Gründen zu tun haben soll, die einen Zahlungsaufschub rechtferigen. Verliert die Gerichtskasse etwa den Überblick, wenn eine offene Forderung von 2001 in das Jahr 2002 überragen werden soll. Ich hab mal gehört, so etwas würde mit doppelter Buchführung funktionieren. Oder denkt die Gerichtskasse etwa, wenn wir ein Jahr nicht miteinander kommunizieren, daß ich mich dann nach Kuba abgesetzt hätte, 346,32 DM in Rum umsetze und meine Spuren im Laufe eines Jahres nicht nachvollziehbar verweht worden wären. Für diesen Fall könnte ich anbieten, mich alle drei Monate mal bei dem werten Herrn Fliegert zu melden. Im übrigen glaube ich, daß nicht so sehr die zeitliche Überschaubarkeit das Problem darstellt, sondern in diesem Falle wohl eher die fachliche Überschaubarkeit. Wie kann es z. B. sein, daß, wenn daß Gericht mich zur Zahlung von 346,32 DM verdonnert, andere, die genau wie ich betroffen sind, entweder mehr oder gar nix zahlen sollen. Wieso führt die Gerichtskasse eigentlich neue Gesamtzahlen der Verfahrensbeteiligten ein, nämlich 3 und 6, statt 7 und 13, wie es dem Titel zugrunde liegt. Vielleicht, so mein Tipp, wird dieses Verfahren ja wieder etwas überschaubarer, wenn man sich mit der Geldeintreiberei etwas mehr Zeit läßt (vielleicht ein Jahr). Wie dem auch sei, ihrer fachlichen Aufklärung dieses Zeitproblems sehe ich erwartungsvoll entgegen.

Zum Abschluß noch was Formalistisches.

Erste Erinnerung

Die 346,32 DM kann und werde ich nicht zahlen, weil der Ansatz falsch ist. Bei dem Verfahren der einstweiligen Verfügung 2 O 676/98 wurde ein Streitwert von 100.000,- DM zugrundegelegt und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt

In dem Hauptsacheverfahren 5 O 593/98 wurde jedoch am 16.11.00 entschieden, daß der Streitwert der Hauptsache 60.000 DM betragen soll und daß dieses Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Dieses Urteil bricht natürlich den Beschluß im einstweiligen Vefügungsverfahren, und da die vorläufige Vollstreckbarkeit gegeben ist, muß daher auch der Streitwert angepaßt werden. Unstreitig ist bei allen Parteien jedoch, daß der Streitwert des Einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen einem Drittel und der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache liegt also bei ungefähr 25.000 DM. Dementsprechend wäre auch der Betrag von 346,32 ungefähr durch 4 zu teilen. Den genauen Divisionsfaktor könnten Sie ja mal beschließen.

zweite Erinnerung

Das gleiche Argument gilt auch für den Kostenfestsetzungsbeschluß der Anwaltskosten der Gegenseite in dem Verfahren 2 O 676/98 und daher lege ich auch dagegen Erinnerung ein. Zusätzlich möchte ich daran erinnern, daß Herr Lumme, der durch Gerichtsbeschluß, von der Verpflichtung das Gelände zu räumen, ausgenommen wurde, weil er das Gelände schon geräumt hatte, nicht mehr auf der Kostenfestsetzungsbeschlußliste derjenigen steht, die Gegner im einstw.Vefügungsverfahren waren. Trotzdem richtete sich der Antrag des Straßenbauamtes damals auch gegen Herrn Lumme. Wenn die Anwälte des Straßenbauamtes nun jedoch ihre Kosten für den Antrag geltend ma-chen wollen, müssen sie sich das Geld jeweils anteilig von denen holen, die das Verfahren verloren haben. Bezüglich Herrn Lumme ist dies das Straßenbauamt. Für den Fall, daß man der Auffassung zuneigt, daß die unbekannte Vielzahl der Antragsgegner auf die 3 zusätzlich Geräumten begrenzt wird, ist daher der Gesamtbetrag nicht durch 12 sondern durch 13 zu teilen, um die finanziellen Forderungen bezüglich der einzelnen Schuldner zu erhalten.

Mit freundlichem Gruß

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