Das Motto der Kostenbeamten: Einzelschldnerisch oder gesamtschuldnerisch? Egal! -

Warum Rechnungen geschrieben werden, weiß keiner, wichtig ist nur deren Bezahlung

Geldeintreibungen aus dem Räumungskostenverfahren 8M319/99

Wir sind inzwischen gar nicht mehr so sicher, ob es nur Unkenntnis und Inkompetenz ist, die die Gerichtskasse bei ihrer Tätigkeit leitet.

Denn was sich die Behörden mit ihren neuen Rechnungsstellungen zu dem Kostenfestsetzungsverfahren vom AG Halle (8M319/99) an Fehlern leisten, muß man schon fast als mutwillig ansehen.

Auch an diesem Widerspruchsverfahren waren 7 Widerspruchsführer beteiligt. Interessant ist nun, daß davon 4 Leute gesamtschuldnerisch zur Tragung ihres Teils der Gerichtskosten verurteilt werden, die drei anderen einzelschuldnerisch. Die Ungleichbehandlung ist so nicht nachvollziehbar, hat natürlich faktische Konsequenzen, so daß einmal... 83,72 Euro Gerichtsgebühren bezahlt werden sollen(gesamtschuldnerisch), ein andreres Mal jedoch150,83 Euro(einzelschuldnerisch). Auch Nachfragen brachten hier zunächst kein Licht ins Dunkel.

werden mit dem Erstellen weiterer Rechnungen beantwortet

Der Schuldner fragte zunächst nach den Namen seiner Mitschuldner,

Dieter Rahmann den 21.02.02

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

Sehr geehrte Damen und Herren

Es geht um die Rechnung über 83,73 Eu wg 8 M 319/99

1.) habe ich derzeit sehr sehr wenig Geld und beantrage daher die Stundung für ca. 1 Jahr.

Ich denke, daß sich in einem Jahr durchaus Chancen ergeben, daß sich die Ertragslage meiner Gewerbebetriebe verbessert, so daß ich mehr freie Mittel habe.

2.) bin ich doch recht konservativer Auffassung, was die finanzielle Bewertung menschlicher Arbeit angeht - ich denke, daß die Arbeitsleistung des Haller Rechtspflegers in obigem Verfahren doch kaum den Wert von 334,90 Euro erreicht haben dürfte.

3.) wundere ich mich u. a. über meinen Anteil von einem Viertel von irgendeinem Ganzen.

Wer sind denn die anderen und was habe ich mit denen gemein?

4.) erstaunt mich doch sehr Ihre Bezugnahme auf die Nr. 1953 des KV, zumal sich diese auf Verfahren mit nicht besonders aufgeführter Rechtsbesch.., bezieht, wenn für die angefochtene Entscheidung schon im das dieser Entrscheidung vorangegangenen Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist. Seltsam, nicht wahr. Aber wenn Sie es unbedingt so wollen, setzen Sie doch einfach die richtige Gebühr von 50 Euro ein.

mit freundlichem Gruß

er bekam diese Namen dann zwar auch, aber nur über den Umweg, daß ihm nun deren Rechnungen auch geschickt wurden, mit der Aufforderung, diese gesamtschuldnerisch zu zahlen. Merkwürdig dabei war jedoch, daß das Anlaßkostenfestsetzungsverfahren keine gesamtschuldnerische Haftung der 150.000 DM Räumungskosten vorsieht - das steht nämlich so im „ Beschluß “ - drin

Stundungsanträge - Ab in den Papierkorb, oder...

Was allerdings in diesem Fall besonders ärgerlich war, ist die Tatsache, daß dem Schuldner trotz Stellung von Stundungsanträgen ( siehe Brief oben) Mahnungen zugestellt wurden, mit der Aufforderung, entweder sofort zu zahlen oder aber Stundungsanträge zu stellen.

Man kann ja verstehen, daß den betroffenen BehördenmitarbeiterInnen dieses Verfahren allmählich über den Kopf wächst, aber das simple Führen eines Aktenordners mit dem Schreiben eines Vermerkers, daß Stundungsnträge eingegangen sind, sollte doch wohl möglich sein. Die Vermutung, daß Briefe aber einfach ungelesen abgeheftet oder weggeworfen werden, ist so ganz aus der Luft gegriffen nicht.

...wenn sie bearbeitet werden, dann aber nur zu Rechnungen, die nie gestellt wurden

Zugegeben, der Schuldner hatte dann später mal irgendwann ein Formular rmit Vordrucken für Stundungen erhalten, allerdings nicht zu den Kassenzeichen der von ihm gestellten Stundungsanträge und Rechnungen, sondern zu einem Kassenzeichen, zu dem er noch gar keine Rechnung bekommen hatte und zu dem er demnach auch keinen Stundungsantrag gestellt habe. Nun, immerhin mag man es als löblich ansehen, Zahlungserleichterungen berantragen zu dürfen, für Beträge, die man gar nicht kennt und die es vieleicht sogar gar nicht gibt.

Auf Nachfrage nach dem Zustandekommen eines Gebührenbetrages wird einem entweder die doppelt so hohe Gebühr erklärt, oder...

Als ein Schuldner die Gerichtskasse um Erklärung darum bat, wie sie auf den Gebührenanteil von 83,72 Euro kommt, der gezahlt werden soll, wurde ihm vom Amtsgericht Halle anstatt der 83,72 Euro der Wert von 150,83 Euro erklärt. Erstens wusste er nun nicht, welcher Wert nun für ihn zutreffend ist, zweitens schien es so zu sein, daß seine Briefe und Fragen gar nicht gelesen werden, denn warum bekommt er sonst Antworten auf Fragen, die er gar nicht stellte.

Auch ist dies kein einmaliger Ausrutscher.

....wenn einem die richtige Gebühr erklärt wird, dann aber die Gebühr einer Rechnung, die man erst erhalten hat, nachem die Frage danach gestellt wurde

Einige Zeit später, am 26. Juni trat dann das OLG Hamm auf den Plan und versuchte, dem Schuldner das Zustandekommen der Rechnung zum AZ 8 M319/99 zu erklären

Immerhin erklärten sie ihm im Gegensatz zum Schreiben des AG Halle den richtigen Betrag von 83, 73 Euro. Allerdings erklärten sie ihm eine Rechnung vom Mai, eine Rechnung, die er nie erhalten hat, um deren Klärung er dementsprechend auch nie nachgefragt hatte.

Befremdet bei der Beantwortungspraxis des OLG Hamm hat insbesondere die Formulierung, daß ihm auf seine Nachfrage vom 21.2.2002 nun eine Rechnung vom 16.5.2002 erklärt wird. Offensichtlich scheinen die dort Beschäftigten dem Schuldner hellseherische Fähihgkeiten zu unterstellen, schafft er es doch, schon im Februar die Rechnungen zu kritisieren, die er angeblich erst drei Monate später zugestellt bekommt.

Die Quintessenz: Alles seie nur ein Kanzleiversehen

Aber immerhin ist der Rechnungsstelle des OLG positiv anzurechnen, daß sie einige Fehler( z. B. daß der Schuldner gar nicht gesamtschuldnerisch zur Verantwortung zu ziehen ist) nun eingesehen haben, obwohl es einen schon wundert, wie häufig man intervenieren muß, damit eigene Fehler auch als solche erkannt werden. Der Schuldner mußte tatsächlich dreimal intervenieren und darum bitten, ihm mitzuteilen, um welches Beschwerdeverfahren es sich eigentlich handelt, da es zu dem AZ 8 M319/99 vor dem AG Halle nie ein Beschwerdeverfahren mit 4 Teilnehmern gab, ihm dafür aber trotzdem Rechnungen zugesandt wurden.

Dieter Rahmann den 3.5.02

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

Sehr geehrte Damen und Herren

Es geht um die Zweitschuldnerrechnung über 83,73 Eu wg 8 M 319/99

Hallo, ich beantragte mit Schreiben vom 21.2.02 die Stundung der Rechnung über o.g. Betrag

für ein Verfahren wg 8 M 319/99. Weiterhin hatte ich einige Fragen zum Kostenansatz, um deren Klärung sich derzeit das AG Halle/W. bemüht.

Interessant fand ich, nun über denselben Betrag zusätzlich noch eine Zweitschuldnerrechnung bekommen zu haben. Da sich an meiner finanziellen Situation bislang nichts geändert hat, beantrage ich auch für diesen Betrag die Stundung für ein Jahr, insoweit nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 21.2.02.

Natürlich gelten auch sämtliche Anmerkungen meines Briefes vom 21.2.02 auch für diesen Zweitschuldnerbetrag, der ja ebenso unerklärlich vom Himmel gefallen ist wie der Erstschuldnerbetrag.

- mit einer Ausnahme -

ich fragte unter Punkt drei, wer denn die anderen 3 Leute seien, die sich diesen Gesamtbetrag von 334,90 Euro mit mir teilen sollen. Mit Ihrer neuen Zweitschuldnerrechnung habe ich dankenswerterweise ja den Namen eines weiteren Erstschuldners erhalten - nämlich den des Dirk Steinberger.

Ich möchte jedoch in Zukunft bei der weiteren Beantwortung meiner Fragen darum bitten, daß diese Antwortschreiben nicht gleich mit einer neuen Zweit-, Dritt-, Viert- und weiß der Kuckuck was noch für -schuldnerrechnung verbunden werden. Die Namensnennung allein kann doch nicht so teuer sein, oder?

mit freundlichem Gruß

Die Gerichtskasse konnte die Fragen natürlich nicht beantworten

Dieter Rahmann den 27.5.02

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

Sehr geehrte Damen und Herren

Es geht um die neuesten Zweitschuldnerrechnungen über 83,72(73) Eu wg 8 M 319/99

diesmal zum Kassenzeichen 116301 335 5 und 1162853350 und die Mahnung zum

Kassenzeichen 1163733350

Hallo, ich beantragte mit Schreiben vom 3.5.02 schon einmal eine Stundung der Rechnung über o.g. Betrag für ein Verfahren wg 8 M 319/99 zum Kassenzeichen 1144283353. Es bringt ja nun herzlich wenig, anstatt sich mit mir über o. g. Stundungsantrag zu streiten, diesen zu ignorieren und mir einfach zwei neue Zweitschuldnerrechnungen zu schicken. Auch wenn es zwei neue Forderungen und zwei neue Kassenzeichen sind, bin ich jedoch ein und dieselbe Person mit ein und denselben Schwierigkeiten, die Beträge, die übrigens falsch berechnet sind - zu zahlen.

Somit beantrage ich auch für diese neuen Rechnungen die Stundung für zunächst ein Jahr.

Weiterhin hatte ich einige Fragen zum Kostenansatz. Die von mir gewünschte Namensnennung der weiteren SchuldnerInnen hat sich ja inzwischen dadurch erübrigt, daß ich so mir nichts dir nichts für die vier anderen löhnen soll.

Offensichtlich soll es sich um ein Widerspruchsverfahren handeln, an dem ich, Herr Steinberger, Herr Kröger und Frau Hossner beteiligt waren. Zum Aktenzeichen 8 M319/99 ist mir nur ein Beschwerdeverfahren bekannt, an dem wir vier teilgenommen hatten, nur, so muß ich sie aufklären,

1.) fand es nicht vor dem AG Halle statt sondern vor dem LG Bielefeld, somit ist schon mal die sachliche Zuständigkeit der fordernden Stelle falsch gewählt. Ich verlang ja auch nicht von Ihnen den Geldbetrag, den mir ein anderer schuldet.

2.) dürfen Sie mich gar nicht gesamtschuldnerisch für die Beträge der anderen drei „Mit“schuldner in Anspruch nehmen, da laut KFB des AG Halle ein Einzelstreitwert pro Schuldner festgelegt wurde.

3.) wenn sie mich jedoch fehlerhafterweise gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen, dann hat jede/r Beteiligte nicht ¼ eines ganzen sondern 1/7 eines Ganzen zu tragen, da es nicht 4 Widerspruchsführer sondern 7 gab.

Im übrigen ist die Berechnungsgrundlage ihrer Rechnung sowieso falsch, wie ich Ihnen schon am 3.5 mitteilte.

Was nun Ihre jüngste Mahnung vom 21.5.02 angeht, so habe ich zu diesem Kassenzeichen

schon am 21.2.02 einen Stundungsantrag gestellt. Nichts für ungut, aber bevor Sie Mahnungen verschicken mit dem Alternativangebot, Zahlungserleichterungen zu beantragen, sollten Sie also erst mal nachschauen, ob nicht solche Anträge schon vorliegen. Das könnte uns umfängliche Briefwechsel ersparen.

Weiterhin empfehle ich Ihnen, anstatt mir alle paar Tage einen Brief zu schicken, was die Steuerzahler unnötig mit Porto belastet, einfach mal ca. 4 Wochen abzuwarten und mir dann

alle bis dahin aufgelaufenen Forderungen und Stellungnahmen zu schicken. Ich selbst hab auch nicht mehr soviel Briefmarken, so daß ich mich gezwungen sehe, meine Korrspondenz mit Ihnen auf 10 - 15 Briefe pro Jahr zu begrenzen, zumal in der Regel noch Zweitkorrespondenzen mit den veranlassdenden Gerichten nötig sind.

mit freundlichem Gruß

Und auch jetzt gab es keine vernünftigen Erklärungen

Dieter Rahmann Borgholzhausen, 21.6.02

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

Betr. Antwort auf Ihre Werke vom 3.6 bis 19.6 und Nichtantwort auf meine Anträge

An einige GerichtskassenmitarbeiterInnen, zunächst mal am besten an den Herrn Rohden

Sehr geehrter Herr Rohden!

Am 21.2.02 beantragte ich Stundung der Rechnung zum Kassenzeichen 1163733350 und fragte nach um Erklärung des Betrages. Als mir dann ein anderer Betrag erklärt wurde wiederholte ich am 3.5.02 mein Vorbringen noch einmal und erweiterte mein Vorbringen - sprich Stellung eines Stundungsantrages - also auch auf die der ersten Rechnung folgende Zweitschuldnerrechnung.

Als ich nun zum Kassenzeichen 1163733350 eine Mahnung bekam, schrieb ich Ihnen am 27.5, daß ich ja schon einen Stundungsantrag gestellt hatte.

Na, immerhin wurden Anfang Juni wohl Teile meiner Briefe gelesen und mir Formblätter geschickt, so daß ich nun davon ausgehe, daß für die Dauer des Verfahrens die Mahnerei zum´ Teil unterbleibt.

Obwohl ich in meinem Brief explizit auch Stundungsanträge zu dem Kassenzeichen 1163733350, 1163013355 und 1162853350 stellte, wurden diese wieder mal überlesen und Sie mahnten mich weiter am 10 und 17 Juni an, zu zahlen, oder Zahlungserleichterungen zu beantragen - was ich aber schon längst gemacht hatte. Was mich nun allerdings sehr wundert ist, daß sie meinen implizit am 3.5 gestellten Stundungsantrag zu 1144283353 zwar nach über einem Monat mit Übersendung der Formulare beantworten, jedoch nur drei Tage früher auch diesen Betrag anmahnten. Hier scheinen offensichtlich zwei unterschiedliche Stellen ein und dieselbe Sache in jeweils andrerer Art und Weise zu bearbeiten.

So, und damit Sie nun nicht alles wieder nachlesen müssen: Zu sämtlichen Forderungen aus 3M319/99 sind Stundungsanträge gestellt worden. Bei der Bearbeitung des Antragsformulars, das Sie mir bzgl. der Forderung zu 11442283353 zusandten, empfehle ich Ihnen, die darin gemachten Ausführungen auch auf alle anderen Stundungsanträge zu beziehen. Sie können mir natürlich auch drei neue Briefe mit drei neuen Formularen schicken, da Sie ja offensichtlich der Auffassung zuneigen, daß es die Masse bringt.

So, Herr Rohden, komme ich nun zu Ihrem Antragsformular, daß Sie mir mit Schreiben vom 6.6.02 zuschickten.

Zunächst mal hab ich da ne Frage. Sie haben dort zwei Kassenzeichen aufgeführt, einmal 1144283353 und 1124253309. Zu dem ersten hab ich ja auch ne Rechnung erhalten und dann auch einen Stundungsantrag gestellt. Soweit ist es ok. Aber ich weiß gar nicht, was ich der Gerichtskasse unter dem Kassenzeichen 1124253309 noch schulden soll. Zu diesem Kasssenzeichen hab ich weder eine Rechnung erhalten noch habe ich einen Stundungsantrag gestellt. Es ist zwar ungewöhnlich, daß die Gerichtskasse nur nicht gestellte Stundungsanträge bearbeiten will, von gestellten Anträgen aber gar keine Notiz nimmt, aber wenn Sie dieses Verfahren für geeigneter halten, nur zu. Sorgen Sie jedoch bitte dafür, daß Beträge, deren Stundungsanträge Sie nicht bearbeiten wollen, solange nicht angemahnt werden, solange die Bearbeitung der nicht gestellten Stundungsanträge noch läuft. Na ich hoffe, ich habe mich klar ausgedrückt.

So, nun zum Inhalt der Abtretungsformulare: Den Fragebogen zu meinen finanziellen Verhältnissen fülle ich gerne aus - liegt anbei - Die Abtretungs- und Zustimmungserklärung, die den gängigen z. B. datenschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht, den fülle ich jedoch nicht aus. Ich hatte diesbezüglich schon eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Herrn Fliegert, bei der wir übereinkamen, daß bei zuzmindest zukünftigen Stundungsanträgen die von mir vorgeschlagenen Formulierungsänderungen des Vordrucks „Abtretungs- und Zustimmungserklärung“ angemessen berücksichtigt werden. Leider schickten Sie mir jedoch ein komplett identisches und damit ebenso rechtfehlerhaftes Exemplar zu.

Ich empfehle Ihnen zukünftig ein Plenum mit allen mit meinem Fall beteiligten Gerichtskassen-angestellten zu machen, bevor Sie mir Briefe schreiben. Die Informationsvermittlung wäre dann nämlich schneller als so wie jetzt über die Post. Zur Vermeidung von Wiederholungenm beziehe ich mich auf der Ihrem Hause, bzw dem Herrn Fliegert vorliegenden Akteninhalt zum Stundungsantrag zum Kassenzeichen 1124133301.

Bei der umfänglichen juristischen Erörterung des Stundungsproblems, die ich mit Herrn Fliegert führte, kam es zumindest seiner Meinung nach insbesondere auf die Höhe der Forderung an. Ich bitte, daher nun zu berücksichtigen, daß ich inzwischen Forderungen von 4 mal ca 83 Euro und noch weitere Forderungen aus 2O676/98 zu begleichen habe, was meine Chancen auf Stundung des Betrages ja durchaus erhöhen würde.

Nun, Herr Rohden hab ich noch ne Mitteilung, die Sie dem Herrn Fliegert als Antwort auf seinen heutigen Brief geben können

Ihnen, Herr Rohden vorab einen freundlichen Gruß

Hallo Herr Fliegert,

eigentlich - so schrieben Sie mir letztes Jahr, wollten Sie nicht mehr mit mir kommunizieren, da ich so unsachlich argumentiere.

Nun, Ihr neuester Brief vom 13.6.02 glänzt ja nun auch nicht grad durch Sachlichkeit. Mir scheint es eher so zu sein, daß sie einen Standarttext mit dem Inhalt

„Sehr geehrter Herr Rahmann, In Ihrer Kostensache steht Ihr Schreiben vom ...... an das ...... der Einziehung der Forderung von ..... Euro nicht entgegen. Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung hemmen nicht Ihre Zahlungspflicht.“

konstruiert haben. Natürlich habe ich nicht ernsthaft erwartet, Herr Fliegert, daß Sie mit Ihren Gewohnheiten brechen und meine Briefe lesen bevor Sie sie beantworten, aber warum schreiben Sie mir dann überhaupt?

Nun ja, wenn Ihnen inhaltsleere Kommunikation Spaß macht, bitte, ich hab dann auch schon mal folgenden Standardtext vorbereitet:

„Sehr geehrter Herr Fliegert, Vielen Dank für ihr Schreiben vom...

Daß Rechtsmittel einer Zahlungspflicht nicht entgegenstehen wußte ich schon.

Leider beantworten sie damit nicht meine Fragen, die ich der Gerichtskasse im Brief vom ...und vom.... stellte. Meine Anträge und Anfragen halte ich bis zur inhaltlichen Stellungnahme weiter aufrecht und diese stehen somit, soweit sie Zahlungserleichterungen betreffen einer Vollstreckung entgegen. mit freundlichem Gruß Rahmann“

Inzwischen gab es eine etwas wackelige Entschuldigung, daß es ein Kanzleiversehen wäre, daß ihm niemand mitgeteilt hätte, wofür er zahlen sollte. Immerhin ist eine solche Teilentschuldigung ein Verhalten, auf das man von dem LG Bielefeld und von der dortigen Gerichtskasse vergeblich wartet. Die Gerichtskasse Bielefeld schickte dann kommentarlos die Zurücknahme der bisherigen Zweitschuldnerrechnungen und zog sich dann erst mal in die Schmollecke zurück.

Neuer Vorstoß im neuen Jahr gipfelt...

Nachdem diese Niederlage dann aber verdaut war, entsann man sich der Tatsache, daß man ja noch lt. OLG-Entscheidungsankündigung Teil 1 vom 11.11.2002 und lt. OLG-Entscheidungsankündigung Teil 1 vom 9.12.2002 einen "Differenzbetrag" im Feuer hatte - und zwar den Differenzbetrag zwischen der Gebühr, die man angeblich bezahlen muß wenn man einzelschuldnerisch verurteilt wird ( 150,83 Euro) und den schon in Rechnung gestellten 83,73 Euro, die man als Erstschuldner berappen soll, wenn eine Gesamtgebühr gesamtschuldnerisch bezahlt werden muß. Daß mit dieser Trennung und Erzeugung eines neuen Differenzwertes von 67,10 Euro mit natürlich neuem Kassenzeichen wieder mehr Chaos produziert wird, weil man nun zur selben Sache zwei unterschiedliche Rechnungen, zwei unterschiedliche Kassenzeichen und wie sich später herausstellt zwei unterschiedliche Aktenzeichen hat, ficht die Gerichtskasse nicht an. Es wird wohl ewig ein Geheimnis der Gerichtskasse bleiben, warum nur der Betrag von 67,10 Euro das korrekte Aktenzeichen des OLG Verfahrens hat und die schon in Rechnung gestellten 83,73 Euro zu demselben Prozeß das falsche des Widerspruchsverfahrens in Halle. Juristen scheinen ofenbar nicht auf die naheliegenste Lösung zu kommen, eine einzige Rechnung zu den 150,83 Euro zu schreiben - Vielleicht weil man zugeben muß, sich mit den 83,73 Euro verrechnet zu haben. Wie dem auch sei: Anfang Januar läutete die Gerichtskasse eine neue Offensive ein. Es gab folgende Rechnung,... ... die aber traditionsgemäß auch wieder falsch ist. Da das OLG Hamm nun festgestellt hat und auch in zahlreichen Schreiben mitgeteilt hatte, daß es keine Gesamtschuldnerhaftung bei den Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens gibt, ist die von der Gerichtskasse gewählte Begrifflichkeit des Zweitschuldners nicht nachvollziehbar.
Natürlich stimmt auch die Höhe der berechneten Kosten nicht( vgl. hier die Diskrepanz verschiedener Berechnungsgrundlagen im Gerichtskostengesetz) und im übrigen kam die Rechnung drei Tage zu spät, da lt. Gerichtskostengesetz fehlerhafte Erstrechnungen nur in einem begrenzten Zetraum berichtigt werden können. Dieses wurde dem Oberlandesgericht und der Gerichtskasse mitgeteilt.

... Vollstreckungsndrohung mit Haftbefehlen



Aber der Gerichtskasse ist es nicht so wichtig, sich an die entsprechenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zu halten. Stattdessen wird lieber die Reprerssionskeule geschwungen. Mit
Schreiben vom 7. Januar wurde der Schuldner für zwei Tage später zum Termin beim Gerichtsvollzieher geladen, um einen Offenbarungseid abzuleisten. Grundlage sind die Kostenrechnungen aus dem Verfügungserlaßverfahren mit mit ca 170 Euro und dem "vorläfig rechtmäßigen" Viertel der Rechnung über das Verfahren beim OLG, den Anfang 2002 in Rechnung gestellten 83,72 Euro der Erstschuldnerrechnung. Jetzt wurde auch klar, warum die Gerichtskasse keine neuen Rechnungen schreiben will. DEnn das was man schon mal berchnet hat, auch wenn es unzweckmäß ist, wird so schnell zur Vollstreckung gebracht.

Für den Fall des Nichterscheinens oder der Weigerung, ist Haftbefehl beantragt worden. Die Tatsache, daß man eine solche Eile (2-tägige Ladungsfrist) an den Tag legt und auf das übliche Prozedere der Pfändungsversuche verzichtet, legt den Schluß nahe, daß versucht werden soll, mittels Staatsrepression Kritiker zum Schweigen zu bringen. Immerhin steht die Gerichtskasse ja seit November 2002 auch in der öffentlichen Kritik(siehe Pressespiegel. Und dann zog die Gerichtzskasse die Repression noch stärker an
9.1.03 -
Selbst Ratenzahlung wird verweigert! Offenbarungseid oder Beugehaft droht

Auf dem Termin am 9.01.03 beim Gerichtsvollzieher wurde bekannt, daß die Gerichtskasse den Gerichtsvollzieher angewiesen hat, dem Schuldner die Möglichkeit zur Ratenzahlung kategorisch zu verweigern. Infrage kommt nur Offenbarungseid, Totalzahlung oder Beugehaft. Trotzdem bot der Schuldner die Bereitschaft zur Ratenzahlung an, für den Fall, daß die Gerichtskasse Entgegenkommen signalisiert:

1.) indem die Gerichtskasse den Antrag auf Stundung prüft,
2.) die Gerichtskasse sich zu dem Fall äußert, daß sie einer Person Gebühren füreinen Prozeß
abgenommen hat, an dem diese gar nicht beteiligt war. 3.) Zweitschuldnerrechnungen unterbleiben(damit das Kostenrisiko überschaubar bleibt)

Der Gerichtsvollzieher bot an, um drastische Konsequenzen zu vermeiden, diesen Vorschlag der Gerichtskasse zu unterbreiten. Die Verhandlung wurde daraufhin zunächst auf den 14.1.03 vertagt.

14.1.03
Gegen 25 Euro wird weiterverhandelt.
weitere Fristverlängerung bis 11.2.03

Beim heutigen Termin mit dem Gerichtsvollzieher präsentierte dieser sein Verhandlungsergebnis mit der Gerichtskasse. Gegen Anzahlung von 25 Euro(diese Zahlung soll später noch wichtig werden, Beweis: Einzahlungsquittung) versprach die Gerichtskasse, die Eingaben zu lesen. Der nächste Termin mit dem Gerichtsvollzieher wurde auf den 11.2.02 angesetzt.
Da aber nichts passierte, schien alles auf Offenbarungseid oder Beugehaft hinauszulaufen. Mit Schreiben vom 3.2.03 an die Gerichtskasse wurde nochmal darauf hingewiesen, daß weitere Zahlungen oder Verhandlungen sinnlos sind, wenn die Gerichtskasse sich bis zum 11.2 nicht rührt.

11.2
Der Befreiungsschlag
Zwangsvollstreckung vorläufig ausgesetzt
Offensichtlich hatte unsere Öffentlichkeitskampagne Erfolg. Bei dem Termin beim Gerichtsvollzieher gab es ein Überraschendes Ergebnis: "Termin geplatzt" Die Gerichtskasse stellte in ihrem jüngsten Schreiben die Zwangsvollstreckung vorläufig ein. Begründung: Die Gerichtskasse könne nicht, wie vereinbart, die Stundungsanträge bearbeiten und die Briefe an die Gerichtskasse lesen, weil diese sich zwecks Ausarbeitung eines Rapports für den Landespetitionsausschuß beim Kassenchef befinden.
Manchmal ist es doch wirklich vorteilhaft, wenn Behörden keine Kopiermöglichkeiten haben.Siehe auch die Presseerklärung Die Zwangsvollstreckung wurde vorläufig ausgesetzt

Ende 2003
Nach Petitionsablehnung gibts einen Freifahrtschein für die Justiz
Sah es noch Anfang 2003 so aus, daß aufgrund des von uns entfachten Druckes einige Ungereimtheiten zugegeben würden, hatten sich im Spätsommer die Reihen wieder fest geschlossen. Schon der Anhörungstermin im Landtag am 4.7.03 war eine Farce. Wie anders soll man das gönnerhafte Angebot verstehen, daß in Zukunft nur rechtmäßige Gebührenbescheide zu zahlen sind. Außerdem, so die Grüne Haußmann, könnten wir ja auch Insolvenzantrag stellen. Kam es zur Diskussion, reichte ein scharfer Blick von einem Vetreter des Justizministeriums aus, um die grobe Linie festzuzurren: Zahlen müssen wir alles, allenfalls sei eine Ratenzahlung drin. Daß von einer Schuldnerin zu Unrecht Gerichtsgebühren eingetrieben wurden, wurde immer wieder überhört.

Der Widerspruchsbescheid vom 18.9.2003 über die Erinnerung gegen die Erstschuldnerforderung von 83,72 und die "Zweitschuldner"forderung von weiteren 67,10 Euro wird unter dem vorsitzenden OLG Richter Schnapp folgerichtig abgewiesen. An Peinlichkeit ist diese Ablehnung nicht zu überbieten. Schnapp schreibt zwar, daß die Forderung von 67,10 zu spät in Rechnung gestellt worden seie, aber nur "Nachforderungen" fallen unter die Ausschlußklausel nicht mehr "nachzuerhebender" Gebühren. Schnapps geistreiche Lösung: diese Nachforderung seie einfach keine Nachforderung. Als Beweis - quasi als Ausdruck justizieller Kompetenz im Aufsuchen juristischer Findstellen - liefert Schnapp noch eine Entscheidung vom OLG Düsseldorf, was unter einer Nachforderung zu verstehen ist. Daß diese Findstelle jedoch genau unsere Argumentation stützt, ficht Schnapp nicht an, offensichtlich hat er das Ergebnis seiner Suche schlicht nicht verstanden.
Mit der noch komplizierteren Materie, der der unterschiedlichen Berechnungsgrundlage der Gerichtsgebühren setzt sich das Justizgenie Schnapp erst gar nicht auseinander.
Aber lesen Sie selbst die Ablehnung und die daraufhin vorgetragene Gegenvorstellung.

Mit dieser Gegenvorstellung war nun wirklich alles zu Ende. In umfassender juristischer Ausführlichkeit. begründet Schnapp und sein Hammer OLG-Triumvirat im Beschluß vom 16.10.2003 , daß die vorgetragenen Gründe keinen Anlaß zur Abänderung des Beschlusses bieten.
Mit Schreiben dieser inhaltlichen Eleganz scheint man in Zukunft gegen uns vorgehen zu wollen. Eine Beschwerde an die Rechtsaufsicht NRW leitet diese ebenso elegant schnurstracks an Schnapps Arbeitskollegen, den OLG Präsidenten weiter, in dessen Auftrag im Schreiben vom 25.11.2003 mitgeteilt wird, daß Richter nach eigenem Gutdünken darüber wentscheiden können, ob sie ihre Urteile begründen oder nicht. Aha! Auch diese Dokumente sind sehr lesenswert.

Anfang 2004 hat sich dann die Justizphalanxx wieder so weit konsolidiert, daß der Bielefelder Gerichtskassenchef Herr Pflugert endgütig die Forderungen, die seiner Meinung zu zahlen sind eintreiben will. Wie sich dieses entwickelt lesen Sie hier.