75.000,- Euro Räumungskosten!

für so unglaublich räumungsnotwendige Sachen wie 40 Meter Kanalrohr, 400 qm Baufolie und 500 Tonnen Mineralsandgemisch! Man könnte denken, das Autobahnneubauamt in Osnabrück seie in Räumungseuphorie gewesen und setzt noch einen druff, indem man sich von den Autobahngegnern gleich noch nen Stück Autobahn finanzieren läßt, - so vielleicht als Ausdruck philosophischer Gerechtigkeit. Man glaubt es kaum.

Auch wir habens zuerst nicht geglaubt, dachten, die spinnen, die A 33 Bauer und zogen vor Gericht. Aber auch das Gericht gab dieser Räumungskostenerstattungsphilosophie den justiziellen Segen. Daß das Landgericht Bielefeld dabei sogar Meineide produzierte, diese jedoch als Wahrheit verkaufte und immer dann, wenn Argumnente fehlten, sich welche ausdachte, hielten wir für einen krassen Ausnahmefall, sollten jedoch bald eines besseren belehrt werden. Inzwischen haben sich alle möglichen Behörden froh gelogen. Doch nun der Reihe nach

Das Hüttendorf gegen die A 33 in Borgholzhausen wurde 1996 auf einer Fläche des Straßenbauamtes Detmold nach einigen letzlich efolglosen Räumungen gegründet. Versuche der Baubehörden, mittels 200 Tonnen Bauschutt die Einfahrt für unsere Zugmaschinen zu versperren und so die Besetzung zu verhindern scheiterten und führten letztendlich nur zu einer Strafanzeige gegen die Straßenbaubehörden wegen illegaler Bauschuttabschüttung im Landschaftsschutzgebiet. Die Anzeige verlief wohl im Sande, trotzdem sollten diese 200 Tonnen Bauschutt später der Dreh- und Angelpunkt im Hintergrund des Räumungskostenverfahrens werden. Auf jeden Fall wurde das Hüttendorf zunächst geduldet und trotz dieser Duldung am des 14. 10. 98 von 200 Polizisten überfallartig geräumt Grundlage der Räumung war eine Verfügung des Landgerichtes Bielefeld auf Antrag des Straßenbauamtsleiters Brammer. Die Verfügung richtete sich gegen 13 Leute, darunter die 5, die tatsächlich geräumt wurden, aber auch gegen andere, die schon gar nicht mehr da wohnten, oder auch nie da gewohnt haben. Gegen diese Verfügung legten wir Widerspruch ein(zumindest die dies konnten, weil einige die Verfügung rechtskräftig in eine ominöse Postrolle zugestellt bekamen. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Berfung legten wir nicht ein, weil wir der Aussage des Richters trauten, alle uns interessierenden Fragen würden im Hauptsacheverfahren erörtert. Tja wurden sie aber nicht. Deswegen wurde auch das Hauptsacheverfahren damit beendet, daß die Räumung quasi rechtmäßig erfolgte und wir somit auch die Räumungskosten zahlen müssen. Parallel dazu begann nun das Verfahren um die Räumungskosten . Dabei geht es nur um Arbeits- und Mateialkosten des Straßenbaumates, die Polizei gabs umsonst. Trotzdem waren diese Kosten mit 75000,- Euro recht happig. Dagegen legten wir Widerspruch beim AG Halle/Westf. ein. Dort erging dann ohne Anhörung von uns eine Überraschungsentscheidung, deren Formalien ungefähr der Produktion eines Schmierzettels genügen, aber nicht denen einer vorschriftsmäßigen Entscheidung. Die dagegen eingelegte Beschwerde brachte nichts, das Landgericht Bielefeld verurteilte uns in einem sehr krassen Urteil dazu, diese Kosten zu tragen. (Für nähere Infos klicken Sie bitte die Menüleiste im Untermenü "Justizdschungel" an.) Eine weitere Beschwerde, wurde abgewiesen, da wir, so das OLG Hamm ja schon unsere zwei Instanzen gehabt hätten. Tatsächlich werteten die Richter vom OLG Hamm den Wisch aus Halle als Beschluß. Unsere Verfassungsbeschwerde , die wir letztes Jahr in Karlsruhe während einer direkten Aktion einlegten ist bislang noch nicht entschieden worden. Erfahrungsgemäß dauert das auch noch 10 Jahre

Damit sind wir also in der nächsten Zeit quasi ökonomisches Freiwild für Gläubiger und Zwangsvollstrecker und Gerichtskassen. Letzte taten sich in einem Maße als arrogant und inkompetent hervor, daß man fast vom Glauben abfällt.

Die Gerichtskassen - Zwangsvollstreckerconnection

Während das Straßenbauamt Osnabrück die Eintreibung der 75.000,- Euro immer wieder androhte und anmahnte, sich bislang aber mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurückhielt, gingen die Kostenbeamten bei der Eintreibung der Gebühren für die Gerichtsverhandlungen schon härter vor. Auch das sind mit inzwischen einigen tausend Euro Beträge, die sich nicht so locker aus dem Ärmel schütteln lassen.

Seit Ende 1999 versucht die Gerichtskasse die Kosten für die einstweilige Verfügung einzutreiben. Offensichtlich haben die Kostenbeamten Probleme damit, die Gesamtgebühren, die in diesem Verfahren anfielen, passend auf die Leute aufzuteilen, die nur die Verfügung zugestellt bekamen und auf die, die zusätzlich noch ein Widerspruchsverfahren durchführen.

Völlig überfordert waren die Kostenbeamten dann aber mit der Möglichkeit, die Gebühren gesamtschuldnerisch einzutreiben. Das führte dann nämlich zu so kuriosen Sachen wie z. B. der, daß die Kostenschuldnerin B, die den Betrag x nicht zahlen konnte - und von dessen Zahlung man zunächst absah -, nun eine Rechung von der Kostenschuldnerin A über den gleichen Betrag x bekam, den aber auch A schon nicht zahlen konnte. Offensichtlich dachte die Gerichtskasse sich, daß die Kostenschuldnerin B den Betrag vielleicht besser zahlen kann, wenn man diesen Betrag mit dem Begriff „Zweitschuldnerrreechnung „ überschreibt. Das führte dann dazu, daß die Rechnungen, die ja nicht bezahlt wurden, einfach reihum geschickt wurden, allerdings wurden so immer wieder neue Kassenzeichen produziert. Wenn dem nicht irgendwann Einhalt geboten wird, dann ergeben sich 13 Schuldner x 13 Kasserrnzeichen = 169 theoretische Zwangseintreibungsverfahren.

Und weil die Gerichtskasse mit dem Rumschicken der einzelnen Rechnungen grad so in Schwung ist , werden z. B. auch den Leuten Gebührenrechnungen für das Widerspruchsverfahren geschickt, die gar nicht dran teilgenommen hatten. Zahlen mußte die Person inzwischen trotzdem, weil sie für diesen Betrag schon einen Haftantrittstermin hatte und deswegen aber nicht ins Gefängnis gehen wollte.

Daß ihr aber niemand erklären konnte, für was sie nun eigentlich bezahlt hatte, die Gerichtskasse wußte den Anlaß der Forderung nicht, und sagte , das Landgericht sei zuständig, dieses jedoch meinte, mit den Kassenzeichen könne es nichts anfangen und grad sei eh niemand da, der da noch durchblickt, macht die Inkompetenz des Bielefelder Justizdschungels deutlich. Einige weitere Stilblüten finden Sie hier.

Insbesondere bei den Forderungen für das Widerspruchsverfahren gegen die Räumungskostenfestsetzung drehen die Kostenbeamten unglaubliche Kapriolen

- So werden einem, wenn man mal Nachfragen zum Zustandekommen von den Rechnungsbeträgen, zwar etwas erklärt, jedoch ein doppelt so hoher Betrag, wie der den man nachgefragt hat-

- Manchmal wird zwar der richtige Betrag erklärt, aber kurioserweise nicht die Rechnung die man nachgefragt hatte, sondern eine ganz andere. Dabei merken die Kostenheinis noch nicht mal, daß sie einem „auf Ihre Anfrage vom 21.2.2002“ die Rechnung vom 16.5.2002 erklären, also eine Rechnung, die man erst drei Monarte nach der Anfrage erhalten hat.

- Erst nach mehrfachem Hinweisen auf diese Widersprüche, die immer wieder hartnäckig als korrekt bezeichnert werden, werden diese Äußerungen mit einem Büroversehen entschuldigt.

Generell scheinen diie Kassen- und Kostenbeamten mit diesem Verfahren auch maßlos überfordert zu sein, da werden Briefe beantwortet, die man gar nicht gelesen hat. Die wären schon reif für eine Veröffentlichung. Manchmal geben sich Kassenbeamte aber auch richtig Mühe. So wird z. B. ein Brief anstatt ihn nicht zu lesen, immerhin überflogen und wenn man über einen Begriff stolpert, wie z. B. Prozeßkostenhilfe, den man kennt, wird die Anfrage aus der Hand gelegt und ein Antwortbrief geschrieben, dergestalt, daß die Gerichtskasse nicht zuständig seie für die Beantragung von Prozeßkostenhilfe. Dabei wurde in dem ursprünglichen Brief keine Prozeßkostenhilfe beantragt, sondern nur versucht, dem Gerichtskassenbeamten mitzuteilen, daß man Prozeßkostenhilfe erhalten hat und deswegen nicht zahlen muß.

Interessant sind auch die Weigerungen der Gerichtskasse und der Kostenbeamten, sich bei der Erstellung von Rechnungen die Urteile durchzulesen, für dessen Zustandekommen diese Rechnungen geschrieben werden. Obwohl z. B. in den Urteilen drinsteht, daß Gebühren nur einzelschuldnerisch zu zahlen sind, werden die Rechnungen munter gesamtschuldnerisch herumgeschickt, da man das ja bei einem anderen Verfahren auch so gemacht hatte.

Der Justizsumpf zieht sich...

Oben wurde schon angedeutet, daß der Hauptstreitpunkt die Kostenerstattung für die angebliche Deponierung der geschredderten Hüttendorfreste ist, der den Löwenanteil von 75.000,- Euro ausmacht.

Warum ist den Behörden die Erstattung dieses Betrages so wichtig, daß das Gericht sich bei der „Wahrheitsfindung“ so verbiegt, daß selbst Meineide produiziert werden. Nun der Grund dürfte in folgendem liegen. Es gibt einen Widerspruch zu der Kostenrechnung und der liegt darin, daß die angeblich 3 Tage nach der Räumung deponierten Hüttendorfreste noch immer neben dem Hüttendorfgelände lagen. Tatsächlich sind aber 200 Tonnen in der Deponie eindeponiert und abgerechnet worden.

Woher stammen denn nun die 200 Tonnen eindeponiertes Material

Nun, die Vermutung liegt nahe, daß die Straßenbaubehörden die Räumung genutzt haben, die 200 Tonnen Bauschutt, die sie 1996 illegal ins Hüttendorfgelände abkippten, klammheimlich mit zu entsorgen. Damit vermeidet man Nachfragen z. B. des Landesrechnungshofes, wenn bei Abrechnung der A 33 so ominöse Posten auftauchen, wie z. B.

-“Entfernung und Deponierung der 1996 im Landschaftsschutzgebiet zwischengelagerten 200 T Bauschutt“

Besser klingt da doch die Formulierung

- „Deponierung von 200 t Hüttendorfreste.“

Wir erstatteten im Juli 2000 Anzeige wegen Prozeßbetruges (in Rechnungstellung nicht durchgeführter Tätigkeiten) gegen den Straßenbauamtsleiter Klaus Brammer.

Die dann sofort durchgeführten Aktivitäten des Straßenbauamtes - Abtransport des Schredderhaufens - und die folgende Nichtermittlung von Staatsanwaltschaft und Polizei(O-Ton: das ist mir zu politisch) lesen Sie bitte im Justizkrimi.

...bis in die höchsten Kreise

Wie richtig der Spruch „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ ist, konnten wir bis in die höchsten juristischen Ebenen hinein feststellen. Klar war zu vermuten, daß die Bielefelder Staatsanwaltschaft das Treiben des Gerichtes und des in ihrem Bezirk tätigen Autobahnbauamtes dulden wird, dementsprechend fiel auch die Einstellung der Anzeige gegen Klaus Brammer aus.

Natürlich legten wir dagegen Beschwerde ein. Was dann jedoch von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm an unqualifizierter und parteiischer Post kam, ist ähnlich krass wie das Urteil des LG Bielefeld.

Wir führten viele neue Beweismittel an, z. B. Nachrechnungen der abdeponierten Tonnage incl. der dabei festgestellten Unstimmigkeiten, Zeugenaussagen, daß die uns in Rechnung gestellten Transportkosten für abtransportierte Bauwagen von genau den abtransportierten Bauwagen stammten, die gar nicht hätten abtransportiert werden durften, weil sie nicht im zu räumenden Gebiet standen.

Die Generalstaatsanwaltschaft entschied nun, daß die Anzeigeneinstellung richtig seie, weil wir keine neuen Argumente angeführt hätten. Punktum. Soweit also das Rechercheergebnis der viel gepriesenen “neutralsten“ Behörde der Welt, das noch nicht mal zu dem Durchlesen einer Eingabe ausgereicht hat. Aber machen Sie sich selbst ein Bild.
Der Schredderhaufen .... nur eine Fata Morgana????????