Von Weihnachtsmännern und Kassenbeamten

Interessant ist das Verhalten der Kostenbeamten der Gerichtskasse vor allem für Leute, die Gerichtsgebühren zahlen sollen, dies aber aufgrund von finanziellen Engpässen nicht können. Der Gesetzgeber hat für einen solchen Fall das Mittel der Stundungsanträge eingeführt. Bei entsprechen geringen Eigenmitteln, die man nachweisen muß, wird die sofortige Zahlungsverpflichtung aufgeschoben, i. d. R für ein Jahr.

Da diese Situation auch auf viele der Kostenschuldner zutraf, stellten einige einen Stundungsantrag.

Dann gab es auch recht schnell Post von der Gerichtskasse mit Formularen, in die man seine Einnagmenb eintragen mußte, um seine Mittellosigkeit zu beweisen - Soweit so gut -

Aber es gab dann noch ein Formular - die Abtretungs - und Zustimmungserklärung. Diese erinnert eher an ein Schreiben aus Zeiten der Leibeigenschaft als aus der Jetztzeit

Mit einer Unterschrift unter das Formular gibt man dem Land das Recht auf alle Forderungen ab, die aus der „Sache“ entstehen können, welcher auch immer - quasi eine Generalvollmacht für das Land NRW, das den Schuldner dann wirtschaftlich beherrscht. Noch krasser ist eine Unterschrift unter die Zusrtimmungserklärung, nach der man der Gerichtskasse unwiderruflich also quasi das Leben lang das Recht einräumt bei Trägern von Sozialleistungen personenbezogene Daten abzufragen. Mit anderen Worten: Die Gerichtskasse kann immer mal beim Arbeitsamt, Sozialamt usw nacvhfragen, wieviel Geld man bezieht, auch wenn die Forderung an die Gerichtskasse schon längst beglichen wurde.

Natürlich - so etwas ist grob sittenwidrig und eine so ergaunerte Zustimmungserklärung wäre rechtsunwirksam, aber anstatt diesen sittenwidrigen Zettel nun, wie verlangt mit einer Unterschrift zu versehen, klärten wir mit Schreiben vom 14.1.00 die Gerichtskasse nun über die rechtlichen Hintergründe ihres Tuns auf. Ebensogut hätte man aber auch Perlen vor die Säue werfen können

Der Kassen Beamte Herr Fliegert antwortete am 4.12.00 folgendes

Am 3 Advent schrieb Herr Rahmann dann zurück, daß er dieses Weihnachtsgeschenk nicht leisten könnte.
Dieter Rahmann .............Borgholzhausen, 3. Advent 00
An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen


An die Gerichtskasse

Bielefeld

z. Hd. Herrn Fliegert


Betr I 1124133301

Ihr Schreiben vom 4.12.00
Werter Herr Fliegert,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4.12.00. Es hat mich doch mit großer Freude erfüllt, zu sehen, daß die Mitarbeiter staatlicher Behörden sich so rührend um uns Bürger kümmern und uns gerade in der vom trüben Wetter bestimmten Vorweihnachtszeit nicht allein lassen, sondern nette Briefe ins Haus schicken. Ich hatte fast schon befürchtet, Sie oder Frau Wehner hätten mich vergessen. Gut, daß dem nicht so ist. Besonders gefreut hat mich dabei Ihr persönlicher Stil, zeigt dieser doch den Willen, sich mit den Nöten und Sorgen seiner Brieffreunde auseinanderzusetzen. Natürlich will ich mich erkenntlich zeigen, und ihrem Wunsch nach einem Weihnachtsgeschenk gern nachkommen. Allerdings, Herr Fliegert, meinen Sie wirklich, daß es unserer weiteren Brieffreundschaft zum Vorteil gereicht, wenn ich Ihnen die gewünschten 346,32 DM auf den Gabentisch lege? Ich weiß ja nicht, wie das hohe Fest und die Schenkungen in Ihrem Hause durchgeführt werden, aber ich meine, daß der schnöde Mammon ein denkbar ungeeignetes Mittel ist, persönlich miteinander umzugehen. Im Hüttendorf machen wir das auf jeden Fall anders, Sie können uns ja mal besuchen kommen
Oder vielleicht ist Ihnen und Ihren KollegInnen ja auch an einer zünftigen Weihnachtsfeier gelegen. Vielleicht ließe sich da was arrangieren. Ich könnte ja mal vorbeikommen(natürlich in Weihnachtsmannuniform) und dann erzählen Sie und Ihre KollegInnen mir von ihren guten Taten( z. B. bewilligte Stundungsanträge) und ihren schlechten Taten( Einleitung von Zwangsmaßnahmen gegen säumige Schuldner). Ich könnte dann ja als ideeller Durchschnittsbetroffener dieses Verhalten bewerten und wahlweise zur Rute oder in den Gabensack greifen. Keine Angst, ich bin ein sehr gnädiger Weihnachtsmann.
Allerdings vermute ich, das wurde mir in Gesprächen mit anderen Hüttendorfräumungsprozeßkosteneintreibungsverfahrensbetroffenen deutlich, daß Sie doch sehr an Geldgeschenken hängen. Und da muß ich mich ja zunächst einmal wiederum ausdrücklich dafür bei Ihnen bedanken, daß ich gemäß Ihrem Bescheid weniger zahlen soll, als die anderen gleichermaßen von dem Verfahren Betroffenen. Auf so einem freundschaftlichen Dienst würde sich unter nichtstaatsrepressiven Umständen sicher aufbauen lassen, allerdings wäre es in diesem Fall besser gewesen, Sie hätten mich vorab von dieser Bevorzugung benachrichtigt. So etwas gibt doch nur böses Gerede in der Hüttendorfszene, von wegen ich hätte irgendeine Kumpanei mit der Gerichtskasse klar gemacht, oder so ähnlich. Aber wir werden doch sicher einen Weg finden, dieses Mißverständnis zu klären.
Um nun zum Kern Ihres Geldwunsches vorzustoßen, muß ich Ihnen leider mitteilen, daß ich den Betrag derzeit gar nicht zahlen kann. Tja, Sie sehen, manchmal ist die Lösung ganz großer Probleme, wie z. B. dieser Prozeßkostenberechnung ganz trivial!
Den Grund will ich Ihnen natürlich nicht vorenthalten. Ich habe zur Zeit nämlich fast kein Geld. Ich habe im Spätsommer zwar das unendliche Glück gehabt, daß mich die Gesellschaft wieder in Ihren Schoß aufgenommen hat und ich bei einer Maschinenbaufirma eine auftragsabhängige Beschäftigung gefunden habe. Das hat mir zunächst sehr geholfen und ich erwarte auch für die Zukunft dort eine weitere Beschäftigung, allerdings gibts dort gerade nicht viel zu arbeiten. Aber nicht daß Sie nun denken, ich seie faul und würde mich nicht um mein weiteres Schicksal und die Kosten des Gerichtes kümmern. Ich habe ebenfalls im Spätsommer ein Unternehmen gegründet, mit dem ich seit einem Monat tätig bin. Die Geschäftserträge reichen derzeit allerdings noch nicht aus, daß ich Geld für meinen Lebensunterhalt oder Weihnachtsgeschenke an die Gerichtskasse davon bezahlen kann. Obwohl ich für das kommende Jahr optimistische Erwartungen hege, bin ich derzeit jedoch gezwungen geringfügige Investitionen von ca 1000,-Dm in meinen Betrieb zu tätigen, damit ich mir diese zukünftige Möglichkeit des Gelderwerbs erhalten kann. Sie sehen, derzeit siehts schlecht aus mit den 346,32 DM. Daher beantrage ich, auch wenn es einen stilistischen Bruch darstellt, einen weiteren Zahlungsaufschub bis Ende 2001. Ich halten diesen Zeitraum für überschaubar und Ihnen bietet es die Möglichkeit, gut laufende Geschäfte und entsprechende Gerichtsurteile vorrausgesetzt, Ende 2001 Ihr sehnsüchtig erwartetes Weihnachtsgeschenk zu bekommen, anstatt mit leeren Händen dazustehen und womöglich noch meine Haftunterbringungskosten zahlen zu müssen, wenn Sie zu Zwangsmaßnahmen greifen sollten, um von mir einen Offenbarungseid zu erpressen. Ich denke eine solche Lösung dürfte auch in Ihrem Interesse liegen.
Ein kleines Problem habe ich jedoch noch mit der Formulierung in Ihrem Brief „daß ein Zahlungsaufschub nur in Betracht kommt, falls nach Ablauf eines überschaubaren Zeitraums die Forderung getilgt werden kann“ Das Wort „nur“ ist sicherlich falsch gewählt, denn nach allen Gesetzen der Logik hieße eine solche Aussage, sollte sie wahr sein, „ daß ein Zahlungsaufschub nicht in Betracht kommt, sollte die Forderung nicht bald getilgt werden können“ oder anders ausgedrückt “Wenn man erst viel später zahlen kann, muß man sofort zahlen.“ Vielleicht wäre ja ein Buch über mathematische Logik ein sinnvolles Weihnachtsgeschenk für die Gerichtskasse, so etwas könnte ich vieleicht noch erübrigen.
Weiterhin schreiben Sie, Sie könnten mir auch deswegen keinen Zahlungsaufschub gewähren, weil ich die Auflagen der Bewilligung nicht erfüllte. Von einem wahren Brieffreund hätte ich allerdings mehr erwartet. Immerhin hatte ich der geehrten Frau Wehner schon damals mitge-teilt, daß ich durchaus bereit bin, eine Abtretungserklärung und eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben, allerdings müßte man einen Formulierungsvorschlag wählen, der dem Bestimmtheitsgebot des BGB § 398 genügt und der auch mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung mindestens dann in vollem Umfang wahrt, wenn die Forderung von mir abgeleistet worden ist. Ihr Formblatt erfüllt diese beiden Vorrausetzungen nicht. Ich habe sogar einen eigenen Formulierungsvorschlag beigefügt. Leider haben Sie sich nicht der Mühe unter-zogen, zu diesem Vorschlag Stellung zu beziehen. So dürfen Sie sich nun auch nicht wundern, daß Ihr Gabentisch heuer nicht ganz so üppig ausfällt. Dabei hätte sich alles so einfach lösen lassen.Um Ihnen weitere Kosten zu sparen, schlage ich vor(bzw. Ich beantrage es hiermit auch), auf weitere Zwangsvollstreckungen und Mahnungen zu verzichten, Mahngebühren kann ich nämlich auch nicht zahlen. Und ich finde es ausgesprochen unfair, wenn wir unsere Brieffreundschaft auf Kosten des Steuerzahlers weiterführen. Schließlich sind es ja die Steuerzahler, die letztendlich für Mahngebühren und Gerichtsvollzieherkosten aufkommen müssen. Ich erwarte daher Ihre baldige Stellungnahme zu meinen Formulierungsvorschlägen, damit ich sodann die gesetzeskonformen Auflagen zur Bewilligung erfüllen kann.
Wenns so schnell nicht geht, ein gesegnetes Fest und n guten Rutsch, oder aber bis zur Weihnachtsfeier
gez. Der Weihnachtsmann

Daraufhin gab es am 29.12 gab es dann den folgenden Lichtblick.

Nunja immerrhin schien die Gerichtskasse ja nun einzusehen, daß sie sich mit ihrer unwiderruflichen Sozialdatensammelwut hoffnungslos verrannt hat. Merrkwürdig allerdings mutete die vom Kassenkompetenten Herrn Fliegert angedeutete Korrelation der Stundungswahrscheinlichkeit mit der Höhe des geforderten Betrages an.

Aber da es nun schon wieder ne neue Rechnung über 227,50 DM gab, der Betrag also inzwischen gestiegen ist, sind auch die Chancen auf Stundung gestiegen, also frohen Mutes erneut den Griff zum Griffel und eine weitere Korrespondenz für Herrn Fliegert entstand am 28.1.01

Das Antwortschreiben vom 19.02.01des Herrn Fliegert zeichnete sich durch Arbeitsüberlasdtung aus. Den gewünschten Erfolg hatte es auch nicht. Im Gegenteil: Es hagelte weitere Rechnungen, im Übrigen für ein Verfahren, für das überhaupt keine Rechnungen gestellt werden dürfen, weil vom Oberlandesgericht Hamm Proze0kostenhilfe gewährt wurde.

Naja offensichtlich hatte Herr Fliegert auch ein bischen Schiß davor und versuchte es jetzt auf die schnelle Methode hinzukriegen. Am Tag an dem die Rechnung zugestellt wurde, lag gleichzeitig auch eine 1.Mahnung über diesen Betrag im Briefkasten.

Dies wurde dann dem Herrn Fliegert am 9.3.01 mitgeteilt.

Darauf gab es dann am 20.3.01 eine Antwort in der traditionellen Kürze und Themaverfehlung. Denn aufuf diee Erklärung, daß Prozeßkostenhilfe gewährt wurde,antwortete der Herr Fliegert, daß diese nicht bei der Gerichtskasse sondern beim Landgericht zu stellen sind. Im übrigen seie eine Bedürftigkeitsprüfung nicht durchzuführen. Erstaunt konnte man also lesen, daß der Herr Fliegert seine einjährige Untätigkeit bei der Bearbeitung des Stundungsantrages mit eher negativer Entscheidungstendenz jetzt als bewilligte Stundung darstellte.

Auch diese Widersprüche wurden dem Herrn Fliegert am 7.4 erneut erklärt.

Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 7.4.01

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

Guten Tag Herr Fliegert,

wieder mal drehts sich um I 1124133301 und ihr Schreiben vom 20.03.01

Haben Sie vielen Dank für den Hinweis, daß ich Prozeßkostenhilfe bei den jeweiligen Verfahren beantragen kann und daß Sie sich für eine Entscheidung über derartige Anträge unzuständig fühlen. Nur, Herr Fliegert, erstens wußte ich das schon, zweitens gehts gar nicht darum, neue Prozeßkostenhilfeanträge zu stellen, drittens erkläre Ich Ihnen hiermit noch einmal worum es geht.:

Lediglich die Tatsache, daß ich schon einmal erfolgreich Prozeßkostenhilfe in einem vorliegenden Verfahren gestellt habe, wollte ich Ihnen mitteilen. Denn diese Tatsache ist Grund genug für Sie, bei einer Entscheidung über meinen Stundungsantrag, eine Bedürftig-keitsprüfung vorzunehmen. Dies haben Sie nicht gemacht, und ich bitte darum, dieses nachzuholen.

Weiter erläutern Sie, daß aufgrund der einjährigen Dauer des Verfahrens über meinen Stundungsantrag vom 15.3, ich ja faktisch schon eine einjährige Stundung bewilligt bekommen hätte und nun aber endgültig Schluß sei.

Meiner Meinung nach werden hier alle möglichen Rechtsgrundsaätze über den Haufen gewor-fen. Sinn der Befristung einer Stundung auf einen überschaubaren Zetraum von z. B. einem Jahr ist doch eine Verwaltungsvereinfachung. Wenn ein Betroffener z. B. eine Schuld nicht zahlen kann, würde es eine enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die Gerichtskasse alle zwei Wochen bei ihm nachfragen würde, ob er jetzt zahlen kann. Wenn nun aber abschätz-bar ist, daß er während eines überschaubaren Zeitraums nicht zahlen kann, man daher erwar-ten kann, daß der Zahlungsunfähige in einem Jahr 26 Antwortschreiben mit dem gleichen In-halt und den gleichen Zahlungsunfähigkeitsbeweisen an die Gerichtskasse schicken wird, dann wäre in diesem Fall eine Stundung angemessen. Das würde Arbeits- und Portokosten sparen, und wir beide kämen auch mal zum Luft schnappen. Eine Befristung auf ein Jahr entbehrt natürlich nicht von der Pflicht, daß ich Ihnen Geld zahle, wenn innerhalb dieses Stundungszeitraums ich unerwartete Einnahmen erziele. Auch die Befristung auf ein Jahr ist sicherlich sinnvoll. Auch in einem Fall ( den Sie offensichtlich bei mir unterstellen), daß man über Jahre hinaus zahlungsunfähig ist. Die Befristung hat den Zweck, daß die Forderung nicht einfach „vergessen“ wird, wenn man nicht regelmäßig nachfragt. Der Zeitraum von einem Jahr ist also nichts anderes als ein Kompromiß zwischen dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei der Eintreibung von Schulden unter der Prämisse einer womöglich jahrelang andauernden Zahlungsunfähigkeit und der faktischen Aufrechterhaltung dieses Schuldverhältnisses mit der Möglichkeit dieses potentiell zu befriedigen.

Ihre Ansicht hingegen, daß ein Jahr nun aber reichen würde und damit basta, wird von obigen Überlegungen nun überhaupt nicht gedeckt. Sie werden, glaube ich ewig und drei Tage nach der juristischen Norm suchen müssen, in der ausgeführt wird, daß eine Stundung maximal ein Jahr gewährt werden darf. Auch gibt es noch nicht mal eine juristische Norm dafür, daß eine erfolgte Stundung eine nennenswerte Auswirkung auf die Entscheidung über einen neuen Stun-dungsantrag haben darf. Dieses wäre nämlich eine sachfremde Grundlage der Entscheidung. In unserem Fall ist es inzwischen so, daß Ihre Entscheidung nahezu ausschließlich von sachfrem-den Erwägungen geleitetet wurde. Immerhin geben sie ja zu, daß ungünstige wirschaftliche Verhältnisse zwar in die Erwägungen einfließen könnten, Sie schreiben jedoch gleichzeitg, daß Sie diese nicht haben einfließen lassen, weil Sie eine Bedürftigkeitsprüfung , in der sie einflies-sen könnten, nicht durchführen dürfen. Punktum.

Nicht nur, daß Ihre Entscheidung sich völlig abseits der Sache bewegt, auch die Art und Weise der Entscheidung ist von Ihnen - unabhängig von der sachlichen Grundlage - rechtswidrig durchgeführt worden, da Sie schreiben, daß kein Rechtsanspruch auf Stundung besteht. Sie als Teil der staatlichen Verwaltungsorganisation, sind bei Ihren verwaltungsrechtlichen Entschei-dungen, also z. B. bei einer Entscheidung über einen Stundungsantrag- an eine Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen gebunden, wenn es keine Norm geben sollte, die Ihnen eine Ent-scheidung vorschreibt. Ihre Aussage eines fehlenden Rechtsanspruches auf Stundung ist daher nur als unsinnig zu begreifen, denn entweder ist eine Stundung durch gesetzliche Vorschrift grundsätzlich verboten(was in Kenntnis vielfach praktizierter Stunungen offensichtlich falsch ist) oder aber es gibt einen Rechtsanspruch. Logischerweise bezieht sich dieser Rechtsanspruch bei fehlender Norm nicht auf die Stundung an sich, dieser Rechtsanspruch bezieht sich auf eine Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen und zwar unter Ausschluß sachfremder Erwägungen. Eine solche Prüfung haben Sie nicht durchgeführt, wie Sie in Ihrem Schreiben zugeben.

Desweiteren bitte ich Sie sich mal zu überlegen, welche abenteuerliche Rechtskonstruktion Sie mit Ihrem jüngsten Brief aufgestellt haben. Unsere Brieffreundschaft besteht ja nun schon eine Weile und in der Vielzahl der Briefe, die Sie mir schrieben, haben Sie die Gewährung einer Stundung immer und immer wieder mit den wildesten Begründungen abgelehnt. Wenn Sie jetzt aber so tun, als seie eine Stundung faktisch durch die lange Zeit der Bearbeitung bewilligt worden und dieses als Rechtsgrund für eine Versagung einer weiteren Stundung anführen, müßte im Umkehrschluß ja eigentlich Ihre permanente Nichtgewährung der Stundung in den voranangegangenen Schreiben zumindest ein Teilgrund für die Gewährug einer folgenden Stundung sein. Sie sehen schon, in welch hoffnungslose Widersprüche Sie sich mit Ihrem Schreiben verstrickt haben. Aber nun gut, nehmen wir mal - unter Einbeziehung der von Ihnen gewünschten sachfremden Erwägungen - hypothetisch an, sie hätten mir schon eine Stundung gewährt, so stelle ich hiermit einen ganz realen Antrag auf erneute Stundung bis Anfang 2002. Meine wirtschaftliche Situation hat sich bislang noch nicht zum Positiven verändert, ich hoffe jedoch auf Besserung der Ertragslage meiner Firma, da die Förderbedingungen für Privatinves-toren für PV Anlagen inzwischen so klar sind, daß eine verstärkte Tätigkeit in diesem Bereich für mich möglich ist und sich meine wirtschaftliche Lage nach zu erwartenden Anfangsschwie-rigkeiten im Jahr 2002 bessern wird.

So und nun nach diesem leider etwas längeren - jedoch zur rechtlichen Klärung offensichtlich nötigen - Vorspann zu meinem Sachreiben vom 8.3.01, zu dem Sie in Ihrem jüngsten Schrei-ben im wesentlichen noch gar nicht Stellung genommen haben. Ihre Nichtantwort auf meine Feststellungen bezüglich der Korrelation zwischen Höhe der Forderung und zeitlicher Dauer der beantragten Stundung interpretiere ich jetzt so, daß sie meine Auffassung teilen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um einen Hinweis mit sachlicher Klärung. Desweiteren verstehe ich Ihre Androhung, mal über Vollstreckugsmaßnahmen gegen mich nachzudenken als Indiz dafür, daß Sie meinen Hinweis, daß ich noch Erinnerungen gegen die Forderungen laufen habe, überlesen haben. So etwas kann ja schon mal vorkommen. Mir erscheint dieser unbän-dige Wille, über Vollstreckungsmaßnahmen nachzudenken, etwas übereilt. Desweiteren warte ich immer noch auf die Erklärung von „ zu verrechn. Übersch. d. Kläg.“ Und damit diese Frage demnächst wirklich beantwortet wird, in groß

Was heißt: „zu verrechn. Übersch. d. Kläg.“?

Gruß

In seiner Antwort vom 12.4. hieß hieß es nun kurioserweise - im Gegensatz zu seinem Schreiben vom 20.3. daß mein Stundungsantrag schon am 4.12.00 abgelehnt worden seie. Auch die vorgeschriebene Bedürftigkeitsprüfung seie irgendwann mal durchgeführt worden. Hier das Original

Nun fiel es zwar immer schwerer auf die sich zunehmnend widersprechenden Schreiben einzugehen...
Dieter Rahmann Borgholzhausen, den 27.4.01

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

Oh weh, Herr Fliegert!

Was haben Sie da schon wieder angerichtet? Da ist mir ja wirklich für einen Moment das Herz in die Hose gerutscht, als Sie mir in Ihrem jüngsten Schreiben ankündigten, daß nun alles vorbei seie und Sie, wenn ich nicht zahlen würde, unwiderruflich Vollstreckungsmaßnahmen gegen mich einleiten wollen. Angesichs dieses harten Wörtchens „unwiderruflich“ hab ich mich dann doch ganz verschämt gefragt, ob es denn überhaupt noch Sinn mache, diesen Brief zu schreiben. Mein Glauben an das Gute im Menschen hat mich nun doch noch zu diesen Zeilen bewogen.

Nun jedoch zur Sache: Ihre recht kurz gehaltene Nacherzählung unserer Korrespondenz hat mich überrascht. Zum einen wundert mich, daß die Gerichtskasse schon vor dem 4.12.00 eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt hat, obwohl Sie doch noch am 20.3.01 also mehr als drei Monate später schrieben, daß das Gericht eine solche Bedürftigkeitsprüfung nicht durchzuführen hat. Es mag ein Künstler der deutschen Sprache sein, wer darin keinen Widerspruch erblickt. Dieses und auch ihr Eingeständnis, daß eine Entscheidung über einen Stundungsantrag sich nicht mehr an so sachfremden Erwägungen wie z. B.der Korrelation der Höhe der Forderung mit der zeitlichen Überschaubarkeit einer Forderung messen lassen muß, befriedigt mich zwar einerseits, andererseits würde ich doch gern mal wissen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, daß die Bedürftigkeitsprüfung einen negativen Ausgang genommen hat.

Vermißt habe ich in Ihrem Schreiben darüberhinaus so nahezu alle Antworten auf meine Fragen, die ich Ihnen in meinen letzten beiden Schreiben stellte. Ihre Aussage, daß Sie meinen Schriftsatz zur Klärung an das zugrundeliegende Verfahren weitergeleitet haben (Offensichtlich meinen Sie damit die zust. Kammer des Landgerichts) erweckt bei mir den Eindruck, als wollten Sie sich um die Beantwortung der Fragen drücken, die in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Herr Fliegert, davon bin ich sehr enttäuscht.

Ich hoffe nicht, daß unsere Brieffreundschaft nun so endet, aber ich bitte noch einmal höflichst um Antworten und um es mal in Ihren Worten auszudrücken, wenn ich von Ihnen vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine adäquaten Antworten erhalte, prüfe ich mal, ob ich nicht von anderen Stellen übergeordneter Instanzen Auskunft auf meine Fragen erhalten kann.“

Zunächst jedoch mit hoffnungsfrohem Gruß

PS:AZ:I112413301

Offensichtlich enthielt obiger Brief zuviel Argumente. Nur zuleicht ist es verständlich, daß darauf nicht eingegangen wird. Aber der Herr Fliegert hat ja noch ein Ass im Ärmel, er hat nämlich die wahren Absichten des Schuldners entdeckt: "die Zahlung zu verzöegern!!!" Hier nun seine Erkenntnisse: Ein Leichtes, darauf zu reagieren - zumal der Vorwurf komplett ins Leere läuft:
Dieter Rahmann den 13.6.01

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse Bielefeld

z. Hd Herrn Fliegert

Guten Tag, Herr Fliegert, es geht mal wieder um I1124133301 und Ihren Brief vom 3.5.01. eigentlich finde ich es ja schade, Ihnen immer wieder dasselbe mitteilen zu müssen, da Sie offensichtlich nicht bereit sind, meine Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen.

Aber, Herr Fliegert, ich bin ja nicht blöd und aus Ihren leider - so muß ich sagen - sehr schlecht recherchierten Stellungnahmen drängt sich einem unbedarften Leser der Eindruck auf, als meinten Sie, es mit mir mit einem ausgebufften Bösewicht zu tun zu haben, der die bundesdeutschen Behörden an der Nase heruführen und aus niederem Beweggründen besonders Ihnen die kostbare Zeit stehlen will, die ja eigentlich für höherwertige Beweggründe lieberer Bundesbürger zur Verfügung stehen sollte. So schreiben Sie, daß Sie vermuten, daß ich mit meinen Schriftsätzen das Geldeinziehungsverfahren nur verzögern will. Sie scheinen eine solche Strategie wohl für etwas ausgesprochen Böses zu halten.

Dazu ist folgendes zu sagen

Sie hätten gar nicht so drum herum zu schreiben müssen, denn es ist wirklich wahr und mich wunderts, daß Sie erst jetzt darauf kommen. Natürlich haben meine Schriftsätze das Ziel, die Zahlung hinauszuzögern. Was, geehrter Herr Fliegert, wird wohl sonst der Grund meiner Stundungsanträge sein, wenn nicht der Aufschub, sprich die Verzögerung von Zahlungen?Ich habs Ihnen ja wohl oft genug begründet, warum ich diesen Aufschub brauche.

Aus der Tatsache, daß Sie ein geschlagenes Jahr brauchen, meine Intention zu begreifen, zu schlußfolgern, meine Handlung hätte etwas negatives, ist wirklich negativ.

Bezogen auf inhaltliche Aussagen ist Ihr Brief traditionsgemäß mehr als dürftig. Widersprüchlich bezüglich Ihrer vergangenen Schriftsätze auch. Auch dieses hat bei Ihnen wohl Tradition. Ich hatte ja eigentlich gehofft, daß Sie Ihre mir gemachten Auflagen gemäß Ihrem Schreiben vom 29.12.00 entsprechend meinen dazu gemachten Vorschlägen als erfüllt oder zumindest als von mir erfüllbar ansehen aber nun fallen Sie selbst dahinter wieder zurück und gebärden sich so, als sei die ganze schriftliche Auseinandersetzung, die wir beide führten, komplett an Ihnen vorbeigegangen.

Ihr gönnerhafter Spruch, daß die Gerichtskasse bisher stets bemüht war, meine wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, steht erstens im Widerspruch zu Ihrem Brief vom 20.3.01 in dem Sie schreiben, daß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse allein keine Stundung rechtfertigen und liest sich zweitens so, wie ein Zeugnis für einen Betriebsangehörigen, der aufgrund permanenten Zuspät-zur-Arbeit-Kommens gekündigt wurde. Dort heißt es dann ja auch , „er hat sich stets bemüht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen“.

Soviel zunächst zu Ihren stetigen Bemühungen.

Ich habe Ihnen desweiteren einen Auszug aus dem Gerichtskostengesetz kopiert, dort steht schwarz auf weiß, daß bei gewährter Prozeßkostenhilfe ich von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten befreit bin. Damit dürften sich Ihre Bemühungen zur Zwangsvollstreckung ja wohl erübrigen.

Erholen Sie sich gut während der Gerichtsferien!

Tschüß

Der folgende Schriftsatz des Herrn Fliegert ergeht sich dann nur noch in einer Drohung und enthält nicht die mindeste inhaltlicheAuseinandertsetzung

Dementsprechend kurz konnte die Erwiderung darauf ausfallen,
Dieter Rahmann den 10.8.01

An der Bundesstr. 19

33829 Borgholzhausen

An die Gerichtskasse

z. Hd Herrn Fliegert

Hallo, Herr Fliegert, sie werden sich sicher verwundrt die Augen reiben, wenn ich Ihnen nun mitteile, daß mir in meinem letzten Schreiben eine Ungenauigkeit passiert ist, die zu dem Mißverständnis führte, aufgrund dessen sie in Ihrem Schreiben zu einer recht deftigen Wortwahl griffen. Ich vergaß einfach, das Kassenzeichen anzugeben, zu dem ich im zugrundeliegenden Verfahren Prozeßkostenhilfe erhielt. Dies ist das Kassenzeichen I1219803306. Die Zahlung der 227,50 DM hat sich damit wohl erübrigt. Inwieweit im Hauptsacheverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe postjudizierende Auswirkungen auf die Zahlung der anderen Forderung hat, bleibt zu überprüfen.

Recht haben Sie mit Ihrer Aussage, daß ich keine konkreten Zahlungsvorschläge gemacht habe. Schließlich habe ich kein Geld. Damit käme ein Zahlungsvorschlag, der nicht einlösbar ist jawohl einer Täuschung mit strafrechtlicher Relevanz recht nahe.

Ihre Aussage zur unbefristeten Stundung werte ich mal als einen sinnlosen Füllsatz, da dieser am Thema vorbeigeht. Ich hatte schließlich eine befristete Stundung verlangt. Ebenso sinnlos ist die Aussage, daß keine richterliche Anordnung vorliegt, daß die Beitreibung ruhen soll. Das hat aufgrund von Unstrittigkeit nämlich ungefähr dieselbe sachdienliche Qualität wie die Aussage, daß es nachts dunkler ist als am Tag. Aber zugegeben: Rein phonetisch macht die Aussage schon was her.

Das wars schon!

Tschüß

im übrigen gab es das Urteil in der Hauptsache daß auch bzgl. der bislang im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten, diese der Gegenseite aufbürdet. Tja, Pech f/ür die Gerichtskasse. Die eine Hälfte der Rechnung(die Hauptsache) konnte nun nicht weiter von uns erhoben werden.

Nachzutragen bleibt, daß das Landgericht Bielefeld die mehrfache Nachfrage an Herrn Fliegert selbst in großen Lettern, was denn auf seiner Rechnung der Vers „ zu verrechn. Übersch. D. Kläg.“ bedeutet, beantwortete. In diesem Schreiben schwang was von Kompetenz mit.

Der Versuch von Herrn Fliegert, in der Räumungskostensache 8M319/99 ein Comeback zu starten - und zwar gesamtschuldnerisch Kosten einzutreiben, die nicht gesamtschuldnerisch zu zahlen sind - scheiterte schon nach kurzem Briefwechsel, als die Fehler auch anderen zu offensichtlich wurden. ( zu diese Auseinandersetzung hier mehr)

Allerdings blieb die offene Forderung von 170,- Euro für das Widerspruchsverfahren gegen die einstweilige Verfügung bestehen und wurde in den folgenden Schriftsätzen mit der Forderung aus dem Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung vor dem OLG Hamm in Höhe von 150 Euro zusammengefaßt.
Zu Jahresbeginn führte dies zu dem Versuch, mit Haftandrohung , das Geld einzutreiben. Da wir aber eine recht gute öffentliche Kampagne dagegen machten, zog sich die Gegenseite unter Verweis auf die Petition zunächst auf die Position zurück, dessen Ergebnis abzuwarten
Ca. ein halbes Jahr nachdem die Petition abgelehnt wurde, waren die Reihen der Justiz wieder soweit geschlossen, daß der Gerichtskassenchef mit Schreiben vom 3.2.2004 die Gelder erneut kategorisch einforderte, dabei jedoch gleich in ein neues Fettnäpfchen tapste. (Siehe dazu die Presseerklärung vom 11.02.04
Näheres dazu hier